c) Die Einsprecher aus dem Baubewilligungsverfahren haben sich nicht am Beschwerdeverfahren beteiligt und es sind bei der BVE innert der Beschwerdefrist neben der Beschwerde der Beschwerdeführerin auch keine weiteren Beschwerden gegen den Gesamtentscheid vom 7. Oktober 2015 eingegangen. Der Streitgegenstand beschränkt sich damit auf die von der Beschwerdeführerin angefochtene Ziffer 4.2.2 alinea 3 des Gesamtentscheides betreffend Trottoirbau. Aufgrund der Pläne in den Vorakten steht fest, dass der allfällige Bau eines Trottoirs gemäss der angefochtenen Auflage unabhängig von der Ausübung der Baubewilligung möglich ist.