a) Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei festzustellen, dass der Gesamtentscheid bis auf die angefochtene Ziffer 4.2.2 alinea 3 in Rechtskraft erwachsen sei, und diese Ziffer sei aufzuheben. b) Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Vorinstanz. Der Streitgegenstand braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht über dieses hinausgehen. Innerhalb dieses Rahmens bestimmen die Parteien den Streitgegenstand.4 Die Anfechtung eines Teils des Bauentscheides hindert den Eintritt der Rechtskraft für die 2 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721)