Sie beantragt, die angefochtene Auflage sei dahingehend abzuändern, dass die Bauherrschaft einen Streifen von 1,5 m für die Erstellung eines Trottoirs freizulassen habe. Die Einsprecher aus dem Baubewilligungsverfahren reichten keine Stellungnahmen ein und verzichteten damit auf die Beteiligung am Beschwerdeverfahren. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und