3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, holte die Vorakten und eine Stellungnahme der Gemeinde ein. Die Gemeinde bringt vor, die Beschwerde beruhe auf einem Missverständnis. Sie habe die Ergebnisse der Verhandlungen und Gespräche offenbar anders interpretiert als die Beschwerdeführerin und die Auflage zu wenig klar formuliert. Sie beantragt, die angefochtene Auflage sei dahingehend abzuändern, dass die Bauherrschaft einen Streifen von 1,5 m für die Erstellung eines Trottoirs freizulassen habe.