2. Die Beschwerdeführerin reichte am 28. Oktober 2015 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragt, Ziffer 4.2.2 alinea 3 des Gesamtentscheides vom 7. Oktober 2015 betreffend Trottoirbau sei ersatzlos zu streichen und es sei festzustellen, dass der Gesamtentscheid vom 7. Oktober 2015 bis auf die angefochtene Ziffer 4.2.2 alinea 3 (Trottoirbau) in Rechtskraft erwachsen sei. Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, die Verpflichtung zum Bau eines Trottoirs sei rechtswidrig. Die Erschliessung sei Aufgabe der Gemeinde und diese dürfe die Erschliessungspflicht nicht mittels Auflage auf die Beschwerdeführerin übertragen.