c) Ebenso irrelevant ist das Fehlen der Aussentreppe in den Gesuchsplänen. Die baulichen Veränderungen beschränken sich auf die Sichtschutzwand; mit den vorliegenden Plänen lässt sich ein vollständiges Bild des umstrittenen, bereits realisierten Bauvorhabens erhalten. 6. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG11). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV12). b) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). III. Entscheid