b) Ob die Sichtschutzwand wie von der Beschwerdeführerin behauptet 2.14 m hoch ist oder wie in den Plänen angegeben 2 m, ist vorliegend irrelevant. So ist die Baubewilligungspflicht des Vorhabens vorliegend unabhängig von dieser Differenz unbestritten; auch würde die von der Beschwerdeführerin behauptete Höhe nichts an der materiellrechtlichen Beurteilung ändern. RA Nr. 110/2015/150 10