Insgesamt hat die Sichtschutzwand keinen negativen Einfluss auf das Umgebungsbild und stört die Baudenkmäler der Baugruppe A nicht; sie ist damit aus ästhetischer Sicht unproblematisch. Auch die Beschwerdeführerin begründet nicht näher, wieso sich dieses Bauvorhaben störend auf die Umgebung auswirken sollte. Ein diffuser Schattenwurf auf dem Milchglas alleine vermag bei dieser beschränkten Einsehbarkeit noch keine schlechte Gesamtwirkung dieser Baute mit den umliegenden Bauten zu erzeugen. Die Gemeinde hat daher die ästhetischen Bedenken der Beschwerdeführerin im Ergebnis zu Recht abgewiesen. 5. Mangelhafte Pläne