Das Baureglement der Gemeinde Leubringen/Evilard (GBR)8 enthält folgende Bestimmungen zur Gestaltung von Bauten und Anlagen: Nach Art. 26 GBR müssen alle Bauten und Anlagen architektonisch gut gestaltet werden. Sie sind hinsichtlich ihrer Gesamterscheinung, ihrer Einzelheiten und Proportionen so auszubilden, dass zusammen mit den bestehenden oder vorauszusehenden Bauten eine gute einheitliche Gesamtwirkung entsteht.