Alleine deswegen ist nicht von einer erhöhten Unfallgefahr auszugehen. So bleibt es Aufgabe der betroffenen Grundeigentümer im Rahmen des ordentlichen Unterhalts, dass ihre Erschliessungsbereiche sicher begehbar sind. Auch diesbezüglich bleibt es den betroffenen Grundeigentümern vorbehalten, einen allfälligen, durch die Sichtschutzwand verursachten Mehraufwand für die Unterhaltsarbeiten auf dem Zivilrechtsweg einzufordern. 4. Ästhetik