6 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) RA Nr. 110/2015/150 7 beim Bau der Sichtschutzwand die Regeln der Baukunde nicht eingehalten haben sollen, begründet sie nicht näher und dies ist auch nicht erkennbar. Sollten die Beschwerdegegner trotzdem die Regeln der Baukunde missachtet haben und dadurch ein Schaden entstehen, so wären sie dafür nach dem Gesagten zivilrechtlich haftbar.