Dass die Regeln der Baukunde eingehalten werden müssen, galt auch bei der Erstellung der vorliegend umstrittenen Sichtschutzwand. Die Nichtbeachtung der Regeln der Baukunde kann nicht nur zivilrechtliche Schadenersatzansprüche, sondern auch ein strafrechtliches Verfahren nach sich ziehen (Art. 229 StGB6). Die Beschwerdeführerin behauptet zwar, dass es aufgrund der Sichtschutzwand und des dadurch veränderten Mikroklimas im Liftzugangs- und Vorplatzbereich zu mehr Schnee-, Wasser- und Schmutzablagerungen gekommen sei. Dass die Beschwerdegegner jedoch 5 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1).