Grundsätzlich sind nach Art. 21 Abs. 1 BauG Bauten und Anlagen so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass weder Personen noch Sachen gefährdet werden. Personen und Sachen dürfen nach Art. 57 Abs. 1 BauV5 weder durch den Bauvorgang noch durch den Bestand oder Betrieb von Bauten und Anlagen gefährdet werden. Die Bauherrschaft ist nach dieser Bestimmung zudem verpflichtet, bei der Erstellung von Bauten und Anlagen die anerkannten Regeln der Baukunde einzuhalten; mehr wird mit wenigen Ausnahmen im Baurecht nicht verlangt. Dass die Regeln der Baukunde eingehalten werden müssen, galt auch bei der Erstellung der vorliegend umstrittenen Sichtschutzwand.