Dies ist nicht Gegenstand des öffentlich-rechtlichen Baubewilligungsverfahrens. Auch auf diese Rügen ist daher nicht einzutreten. b) Die Beschwerdeführerin bringt zudem vor, auf dem unmittelbar unter der erstellten Glaswand bestehenden öffentlichen Liftzugangs- und Vorplatzbereich mit viel Publikumsverkehr bestehe durch die Mehrmengen an Schnee, Eis, Regen und Schmutz eine erhöhte Unfallgefahr.