Die Beschwerdeführerin macht damit einen finanziellen Schaden geltend, da die Sichtschutzwand und das dadurch veränderte Mikroklima zu Schäden am Gebäude und zu einem erhöhten Unterhaltsbedarf führe. Die Beurteilung von Schadenersatzansprüchen fällt jedoch in die Zuständigkeit der Zivilgerichte. Für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen im Zusammenhang mit allfälligen nachteiligen Auswirkungen der Sichtschutzwand auf den Zugangsbereich ihrer Stockwerkeinheit bzw. mit dem damit verbundenen, erhöhten Unterhaltsbedarf ist die Beschwerdeführerin daher auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Dies ist nicht Gegenstand des öffentlich-rechtlichen Baubewilligungsverfahrens.