Es seien bereits regelmässig grössere Wasseransammlungen im Erschliessungsbereich zu ihrer Stockwerkeinheit festgestellt worden. Das von der Sichtschutzwand abfliessende Wasser RA Nr. 110/2015/150 6 habe zu sichtbaren Schäden am untersten Fassadenisolationsrand und der Kellerinnenwand geführt.