a) Die Beschwerdeführerin rügt, die Sichtschutzwand bewirke eine Verschlechterung des Mikroklimas durch Fallwinde, neue Wasser- und Schneeablagerungen sowie Sonneneinstrahlungs- und Wärmeverluste im Bereich des Treppenabgangs zu ihrer Stockwerkeigentümereinheit. Die Glaswand mit einer Fläche von über 10 Quadratmeter sei zudem starkem Winddruck und Wasseranfall ausgesetzt. Das Risiko von Schäden habe sich damit erhöht und der Unterhaltsbedarf habe für sie zugenommen. Es seien bereits regelmässig grössere Wasseransammlungen im Erschliessungsbereich zu ihrer Stockwerkeinheit festgestellt worden.