e) Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss vorbringt, sie sei im nachträglichen Baubewilligungsverfahren auch von der Behörde nicht avisiert worden, kann dies nicht nachvollzogen werden. Der Beschwerdeführerin wurde das Schreiben der Gemeinde an die Beschwerdegegner vom 27. Januar 2014 mit der Aufforderung zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs in Kopie zugestellt. Das danach eingereichte Baugesuch wurde der Beschwerdeführerin mit Einschreiben vom 14. Juli 2014 bekannt gemacht, so dass diese fristgerecht Einsprache erheben konnte.