Ebenso wenig ist hier die Frage zu prüfen, ob das Bauvorhaben die Zustimmung aller anderen Stockwerkeigentümer/Stockwerkeigentümerinnen der Parzelle Leubringen/Evilard Grundbuchblatt Nr. E.________ benötigt hätte. Der Beschwerdeführerin bleibt es vorbehalten, diesen Punkt auf dem Zivilrechtsweg vorzubringen. Vorliegend jedoch ist auf diese Rügen nicht einzutreten.