Beschwerdegegner an der Beurteilung des nachträglichen Baugesuchs ist daher zu bejahen, weshalb die Gemeinde zu Recht darauf eintrat. Ob das Baugesuch durch die Grundeigentümerin der Parzelle Leubringen/Evilard Grundbuchblatt Nr. G.________ hätte unterschrieben werden müssen bzw. rechtsgenüglich unterschrieben wurde, ist jedoch eine zivilrechtliche Frage, die nach dem Gesagten (E. 2c) im nachträglichen Baubewilligungsverfahren nicht zu prüfen ist.