In derartigen Fällen ist das Bauvorhaben bereits realisiert und muss von den Baubewilligungsbehörden auf seine Übereinstimmung mit den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften überprüft werden. Da die Realisierung des Vorhabens in solchen Fällen durch die Grundeigentümerschaft nicht verhindert wurde, kann es nicht Aufgabe der Baubewilligungsbehörde oder der Rechtsmittelinstanzen sein zu überprüfen, ob die privatrechtliche Zustimmung der Grundeigentümerschaft zum realisierten Bauvorhaben in der einen oder anderen Form existiert oder existiert hat.4