Die Bestimmung dient damit nicht dem Schutz Dritter (Nachbarn oder anderer Einsprechenden). Die Mitunterzeichnung durch den Grundeigentümer/die Grundeigentümerin ist daher entbehrlich, wenn der oder die Gesuchstellende auch bei fehlender Zustimmung ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung des Baugesuchs hat. Dies trifft unter anderem dann zu, wenn er oder sie ein nachträgliches Baugesuch stellt.