Die Vorschrift will demnach unnötigen Verwaltungsaufwand vermeiden und soll sicherstellen, dass der Baugesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung des Gesuchs hat. Sie bezweckt aber nicht, umstrittene private Rechte, die dem Bauvorhaben entgegenstehen könnten, im Baubewilligungsverfahren statt im dafür vorgesehenen Zivilverfahren zu prüfen. Die Bestimmung dient damit nicht dem Schutz Dritter (Nachbarn oder anderer Einsprechenden).