c) Nach Art. 10 Abs. 2 BewD3 ist bei Bauten auf fremdem Boden die unterschriftliche Zustimmung der Grundeigentümerin bzw. des Grundeigentümers beizubringen. Mit dieser Vorschrift soll vermieden werden, dass sich die Behörden mit Baugesuchen befassen müssen, die aus zivilrechtlichen Gründen nie verwirklicht werden können, weil ihnen die Grundeigentümerschaft nicht zustimmt. Die Vorschrift will demnach unnötigen Verwaltungsaufwand vermeiden und soll sicherstellen, dass der Baugesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung des Gesuchs hat.