ausgeführten Montage der Sichtschutzwand weder miteinbezogen noch informiert worden. Bis zum heutigen Zeitpunkt sei sie weder von der Baubehörde noch von den nachträglichen Gesuchstellenden avisiert worden. Sie bringt damit sinngemäss vor, dass das Bauvorhaben ohne ihre Zustimmung als Stockwerkeigentümerin nicht hätte bewilligt werden dürfen. Zu bemängeln sei weiter die einseitige Gesuchstellung ausschliesslich durch die Beschwerdegegner ohne Eigentümerschaft der Parzelle Leubringen/Evilard Grundbuchblatt Nr. G.________.