2. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2015 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragt den vollständigen Rückbau der Sichtschutzwand und damit sinngemäss die Aufhebung der Baubewilligung vom 28. September 2015, die Erteilung des Bauabschlags und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. 3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Mit Stellungnahme vom 27. November 2015 beantragt die Gemeinde, die Beschwerde sei abzuweisen. Von den Beschwerdegegnern ging keine Eingabe ein.