Umbau ist zulässig. Auch eine übermässige Beeinträchtigung von Nachbarrechten ist nicht ersichtlich. Zwar stellen die neue Nutzung des Ökonomieteils und der Einbau von Fenstern in der Südwestfassade für den Beschwerdeführer in Bezug auf seine Privatsphäre eine gewisse Veränderung dar. Ob jedoch die Wohnräume und Fenster mit Einhaltung eines Grenzabstands von 3 m errichtet werden oder ob der vorbestehende etwas geringere Abstand beibehalten wird, macht in Bezug auf die Privatsphäre im Ergebnis keinen wesentlichen Unterschied. Eine übermässige Beeinträchtigung von Nachbarrechten liegt jedenfalls nicht vor.