Mit dem geplanten Umbau werden weder die Grundfläche noch die Geschosszahl oder die Höhe des bestehenden Gebäudes verändert. Für das Bauvorhaben gilt daher die erweiterte Besitzstandsgarantie nach Art. 44 Abs. 2 und Art. 49 GBR. Der umstrittene 12 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 3 N. 8 13 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 3 N. 4 und 4a 7