Diese Auslegung überzeugt und ist rechtlich nicht zu beanstanden, führt doch ein Umbau zu einer weniger weitgehenden Veränderung als ein Abbruch und Wiederaufbau. Ist ein Neubau am Standort des alten Gebäudes erlaubt, muss auch ein Umbau des bestehenden Gebäudes zulässig sein. Dies gilt auch für Umbauten, die mit einer Umnutzung von Ökonomieraum in Wohnraum verbunden sind, könnte doch auch bei einem Neubau anstelle eines Ökonomieteils neuer Wohnraum erstellt werden.