Bestehende Bauten, welche die Grenzabstände nicht einhalten, dürfen somit – anders als im Rahmen der kantonalen Besitzstandsgarantie – nicht nur unterhalten und erneuert, sondern sogar abgebrochen und neu aufgebaut werden. In den Gemeindevorschriften nicht ausdrücklich erwähnt werden Umbauten und Erweiterungen von Gebäuden, die den Grenzabstand nicht einhalten. Nach Auffassung der Gemeinde umfasst aber die erweiterte Besitzstandsgarantie von Art. 44 Abs. 2 GBR auch Umbauten. Diese Auslegung überzeugt und ist rechtlich nicht zu beanstanden, führt doch ein Umbau zu einer weniger weitgehenden Veränderung als ein Abbruch und Wiederaufbau.