49 GBR alternativ zu den Grenzabständen von 3 m bzw. 8 m die Abstände "gemäss bestehender Überbauung". Bei Neubauten, die anstelle von alten Gebäuden errichtet werden, können bei gleichbleibender Geschosszahl, Gebäudehöhe, Dachgestaltung etc. die bestehenden Grenz- und Gebäudeabstände übernommen werden (Art. 44 Abs. 2 GBR). Bestehende Bauten, welche die Grenzabstände nicht einhalten, dürfen somit – anders als im Rahmen der kantonalen Besitzstandsgarantie – nicht nur unterhalten und erneuert, sondern sogar abgebrochen und neu aufgebaut werden.