d) Vorliegend wird das bestehende Gebäude grundlegend umgebaut und nach Norden erweitert. Ob diese Änderungen noch von der Besitzstandsgarantie nach Art. 3 BauG gedeckt werden, ist fraglich.13 Die Frage kann aber offen bleiben, da die Gemeinde Gals für Gebäude in der Kernzone eine erweiterte Besitzstandsgarantie vorsieht: In der Kernzone, die das Gebiet der ursprünglichen Siedlung von Gals mit vielen denkmalgeschützten Bauten umfasst und die in ihrem Charakter erhalten werden soll (Art. 44 Abs. 1 GBR), gelten nach Art. 49 GBR alternativ zu den Grenzabständen von 3 m bzw. 8 m die Abstände "gemäss bestehender Überbauung".