Dass der Grenzabstand weniger als 3 m beträgt, räumen auch die Beschwerdegegner ein, sie bringen jedoch vor, dieser Grenzabstand sei seit dem Bau des Hauses unverändert. Die Gemeinde macht geltend, am Grundriss des Hauptgebäudes werde mit dem Bauvorhaben nichts verändert, sondern es würden lediglich Fenster in der Fassade eingebaut. Dies habe keinen Einfluss auf den Grenzabstand und bei Umbauten, Sanierungen etc. dürften gemäss dem Gemeindereglement die bestehenden Grenz- und Gebäudeabstände übernommen werden.