b) Gegenüber dem westlich liegenden Grundstück des Beschwerdeführers haben Bauten grundsätzlich den kleinen Grenzabstand von 3 m zu wahren. Der neu geplante Anbau bzw. Gebäudeteil im Norden weist einen Grenzabstand von 3,03 m auf und hält damit den reglementarischen Grenzabstand ein. Die Vorbringen des Beschwerdeführers beziehen sich denn auch einzig auf die Südwestfassade des bestehenden Hauses, deren Abstand zur Grenze weniger als 3 m beträgt. Dass der Grenzabstand weniger als 3 m beträgt, räumen auch die Beschwerdegegner ein, sie bringen jedoch vor, dieser Grenzabstand sei seit dem Bau des Hauses unverändert.