8 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 201) 5 3. Baurechtliche Abstandsvorschriften a) Der Beschwerdeführer rügt, mit dem Umbau des bestehenden ehemaligen Bauernhauses seien im ehemaligen Ökonomieteil Wohnräume mit Fenstern gegen seine Liegenschaft geplant. Dieser Gebäudeteil weise einen Grenzabstand von weniger als 3 m zu seinem Grundstück auf. Es sei daher eine Ausnahmebewilligung erforderlich.