Die öffentlich-rechtlichen Grenzabstände ergeben sich damit aus dem Gemeindebaureglement. Die Abstandsvorschriften des Normalbaudekrets – darunter der vom Beschwerdeführer genannte Art. 3 NBRD – kommen daher ebenso wenig zur Anwendung wie der als verletzt gerügte Art. 79 EG ZGB. Die Vorinstanz hat daher zu Recht nur die Vorschriften des Gemeindebaureglements angewandt. Es ist damit auch nicht zu beanstanden, dass sie sich mit den privatrechtlichen Bestimmungen bzw. Vorbringen im angefochtenen Entscheid nicht ausführlich befasst hat. 6 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 12 N. 7 7 Baureglement der Einwohnergemeinde Gals vom 18. Februar 1994