In der Kernzone K gelten nach Art. 49 GBR die Abstände gemäss bestehender Überbauung oder ein kleiner Grenzabstand von 3 m und ein grosser Grenzabstand von 8 m. Der kleine Grenzabstand gilt für die Schmalseite und die beschattete Längsseite eines Gebäudes (Art. 21 Abs. 2 GBR). Der grosse Grenzabstand gilt für die besonnte Längsseite des Gebäudes. Kann die besonnte Längsseite nicht eindeutig ermittelt werden, bestimmt die Baupolizeibehörde die Anordnung des grossen Grenzabstands auf Antrag des Baugesuchstellers. Der grosse Grenzabstand darf nicht im Norden liegen (Art. 21 Abs. 3 GBR).