c) Die Gemeinde Gals sieht nach Art. 3 Abs. 1 GBR7 vor, dass die Bestimmungen des ZGB8 und des EG ZGB nur im Verhältnis unter Nachbarn zu beachten sind. Die Gemeinde hat diese privatrechtlichen Bestimmungen damit nicht als öffentlich-rechtliche Vorschriften übernommen, sondern sie hat die Grenzabstände in Art. 17 ff. GBR selbst ausführlich geregelt. Nach Art. 21 Abs. 1 GBR sind bei der Erstellung von Bauten, welche den gewachsenen Boden überragen, gegenüber dem nachbarlichen Grund die in Art. 49 GBR festgesetzten kleinen und grossen Grenzabstände zu wahren. In der Kernzone K gelten nach Art.