Gebäudeabstände, die von den Gemeinden festgelegt werden (Art. 12 Abs. 2 BauG). Beim Fehlen solcher Bestimmungen gelten die entsprechenden Vorschriften des Dekrets über das Normalbaureglement (Art. 70 Abs. 2 Bst. d und Abs. 3 BauG; Art. 12–16 NBRD).6 Die Abstandsvorschriften der Art. 79 ff. EG ZGB gelten nicht, ausser wenn sie von einer Gemeinde ausdrücklich als öffentlich-rechtliche Vorschriften übernommen wurden oder nach Art. 3 NBRD als solche gelten.