b) Die Abstandsvorschriften des EG ZGB sind privatrechtlicher Natur und werden im Baubewilligungsverfahren in der Regel nicht geprüft.5 Privatrechtliche Fragen sind im Baubewilligungsverfahren nur dann massgebend, wenn die Baurechtsgesetzgebung den Bestand ziviler Rechte voraussetzt oder auf zivilrechtliche Vorschriften verweist. Ansonsten hat die Baubewilligungsbehörde nur die bau- und planungsrechtlichen Vorschriften zu prüfen (Art. 2 BauG). Dazu gehören die öffentlich-rechtlichen Grenz- und 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 3 Gesetz vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB; BSG