a) Der Beschwerdeführer bringt vor, das Bauvorhaben sehe den Umbau eines Gebäudeteils vor, der sich in einer Distanz von weniger als 3 m von seinem Grundstück befinde. Dies verletze Art. 79 EG ZGB3. Die Vorinstanz habe diesen Einwand zu Unrecht nicht beachtet. Gemäss Art. 3 NBRD4 gälten die nachbarrechtlichen Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch als Bestandteil der baurechtlichen Grundordnung. Sie seien von den Baubewilligungsbehörden von Amtes wegen zu beachten.