2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 6. Februar 2015 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er beantragt, das Baubewilligungsverfahren sei neu aufzunehmen, was sinngemäss die Aufhebung des Entscheides vom 19. Januar 2015 bedeutet. Er macht geltend, die Gemeinde sei nicht auf seine im Baubewilligungsverfahren vorgebrachten privatrechtlichen Einwände eingegangen und der Grenzabstand zu seinem Grundstück sei nicht eingehalten. Das Bauvorhaben benötige eine Ausnahmebewilligung, gegen die er sich unter gewissen Bedingungen nicht widersetzen würde.