b) Die Gemeinde hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Kostennote des Anwaltes der Beschwerdeführerin gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Gemeinde hat daher der Beschwerdeführerin einen Parteikostenersatz von Fr. 6'350.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu leisten. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Bauabschlag der Gemeinde Matten bei Interlaken vom 23. September 2015 wird aufgehoben. 2. Gesamtbaubewilligung