a) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG24). Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'100.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV25). Darin enthalten sind auch die Kosten für die Durchführung des Augenscheins mit Instruktionsverhandlung vom 10. März 2016 und die Teilnahme des Vertreters des OIK I am Augenschein. 24 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)