h) Eine bestehende Erschliessung genügt für Umbauten, Erweiterungen und Zweckänderungen, wenn durch das Bauvorhaben keine wesentliche Mehrbelastung entsteht (Art. 5 Abs. 1 Bst. b BauV). Die sechs zusätzlichen Pferdeboxen verursachen keinen wesentlichen Mehrverkehr − weder durch die Fahrten der Pferdebesitzer und Pferdebesitzerinnen noch durch den Transport von zusätzlichem Futter. Die Pferdebesitzer kommen nicht alle täglich zur Reitanlage. Auf dem betroffenen Abschnitt des E.________gässli werden die Begegnungsfälle durch das Bauvorhaben daher kaum zunehmen. Das Bauvorhaben ist somit genügend erschlossen. Der angefochtene Bauabschlag ist aufzuheben.