Es besteht somit kein Anlass, von den überzeugenden Ausführungen des OIK I abzuweichen. Die Reitsportanlage, wie sie bis heute betrieben wird, verursacht nur ein geringes Verkehrsaufkommen, die Verkehrssicherheit ist gewährleistet bzw. kann mit Rückschnitt oder Entfernung der Hecken hergestellt werden. Die bestehende Erschliessung erfüllt die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 Bst. a BauV und genügt für die heutige Reitsportanlage auf der Parzelle Nr. D.________.