Die Einschränkung der Sichtweiten bei der Einmündung von der Verbindungsstrasse ist ohne weiteres behebbar. Für Pflanzen, welche die Strassenabstände verletzen oder die zulässigen Höhen überschreiten, gilt keine Besitzstandsgarantie (Art. 84 Abs. 2 SG). Die Gemeinde könnte daher die Herstellung des rechtmässigen Zustandes vom betreffenden Grundeigentümer jederzeit einfordern.