ausweichen müssten. Auch bei Strassen mit Gegenverkehr ist eine Strassenbreite von 3 m grundsätzlich zulässig. Namentlich im Oberland sind solche Strassenverhältnisse nicht selten anzutreffen. Die Strecke auf dem E.________gässli ist übersichtlich und recht kurz, an beiden Enden dieser Strecke bestehen Ausweichmöglichkeiten. Von den Verkehrsteilnehmenden darf in solchen Situationen eine angepasste Fahrweise und ein vorausschauendes Verhalten erwartet werden, insbesondere wenn sie mit Pferdeanhängern unterwegs sind. Die Einschränkung der Sichtweiten bei der Einmündung von der Verbindungsstrasse ist ohne weiteres behebbar.