Eine klarere Signalisation des Fahrverbots mit Zubringerdienst eingangs der Verbindungsstrasse könnte diesbezüglich für mehr Klarheit sorgen. Die Gemeinde macht geltend, dass die Strassenbreite nicht genüge, weil Autos nicht mit Velos mit Kinderanhängern kreuzen könnten und auf Dritteigentum 23 Vgl. Fotos des Augenscheins, Nrn. 9, 14, 15 RA Nr. 110/2015/149 12