Bereits vor dem Bau der Reitanlage der Beschwerdeführerin wurde das E.________gässli von breiten landwirtschaftlichen Fahrzeugen mit Anhängern befahren und von Velofahrern und Fussgängern genutzt. Die aktuelle Nutzung unterscheidet sich somit nicht wesentlich von der früheren. Hinzu kam einzig ein geringer Verkehr mit Personenfahrzeugen.